Krokus

Stand Januar 2019

Stromordnung 

der Strom-Interessengemeinschaft (StIG) Anlage West

und

der Interessengemeinschaft Strom (IG Strom) Anlagen Süd-West und Süd

im Naturheilverein Kassel 1891 e.V.

 

 

  1. Ein Rechtsanspruch auf einen Stromanschluss besteht nicht. Der Antrag auf einen Erstanschluss eines Kleingartens und einer Gartenlaube an das Stromnetz der Interessengemeinschaft ist beim jeweiligen Stromwart zu stellen. Ausschließlich dieser ist befugt, eine Elektrofachkraft für die erforderliche Installation zu benennen.
    Die fälligen Neuanschlussgebühren sind in der festgelegten Höhe zu entrichten.

  2. Der Pächter/die Pächterin als Mitglied der StIG/IG Strom hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter dessen Aufsicht/Leitung unter Beachtung der elektrotechnischen Regeln (DIN-VDE und den Bestimmungen des örtlichen Stromversorgungsunternehmens) entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden. Der Pächter/die Pächterin hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in seinem Gartenhaus und im Kleingarten den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.

  3. Ist in einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d.h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den Regeln, so hat der Pächter/die Pächterin dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich behoben wird und falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlage oder das Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet werden.

  4. Der Pächter/die Pächterin hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt und umgehend beseitigt werden. Für die Elektroinstallation im und am Gartenhaus darf nur Feuchtraummaterial entsprechend den Bestimmungen der VDE verwendet werden.

  5. Die Anlage darf nur mit einem Fehlerstromschalter (FI-Schalter) betrieben werden, der Nennfehlerstrom sollte 30 mA betragen. Die Wirksamkeit des FI-Schalters ist zu prüfen.

  6. Es dürfen nur Zähler verwendet werden, die vom Stromwart der StIG/IG Strom geprüft und zugelassen wurden. Die Gültigkeit erlischt, wenn die Sicherungsplombe beschädigt oder entfernt wurde. (siehe Ziff. 11)

  7. Elektrische Geräte dürfen nur benutzt werden, wenn sie den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüssen genügen.

  8. Der Betrieb von Waschmaschine, Elektroherd und Elektrodurchlauferhitzer ist nicht erlaubt. Kochplatten und Minibackofen für den Betrieb mit 220V sind erlaubt. 

  9. Der Gesamtanschlusswert aller in Betrieb gesetzten Elektrogeräte darf 3500 Watt nicht überschreiten.

  10. Jede Änderung oder Erweiterung der elektrischen Anlage ist dem Stromwart der StIG/IG Strom vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen und von diesem zu genehmigen.

  11. Der Pächter/die Pächterin hat eine Beschädigung an den Plomben dem Stromwart der StIG/IG Strom sofort zu melden.

  12. Bei einem eintretenden Sach- bzw. Personenschaden in Verbindung mit dem Betreiben der Elektroanlage im Garten des Pächters/der Pächterin ist eine Haftung der StIG/IG Strom oder eines Mitgliedes des Stromausschusses ausgeschlossen.

  13. Die vom Stromwart, der StIG /IG Strom oder eines von ihm/ihnen beauftragten Person festgestellten Mängel an der Elektroinstallation sind unverzüglich auf Kosten des Pächters/der Pächterin zu beseitigen. Bei Nichtbeseitigen der festgestellten Mängel kann vom Stromwart der StIG /IG Strom die Abschaltung angeordnet werden. Bei gravierenden Mängeln kann vom Stromwart der StIG/IG Strom die fristlose Kündigung des Stromvertrages ausgesprochen werden.

  14. Die unberechtigte Stromabnahme unter Umgehung des Zählers hat den sofortigen Ausschluss aus der StIG/IG Strom zur Folge.

  15. Die Ablesung der Zähler erfolgt einmal jährlich durch einen Beauftragten der StIG/IG Strom. Die Ablesetermine werden durch Aushang bekanntgegeben. Den mit der Ablesung Beauftragten ist Zutritt zum Kleingarten und zur Gartenlaube zu gewähren, ebenso die Kontrolle des Zählers und der Plomben auf Unversehrtheit. Kann die Ablesung wegen Abwesenheit nicht erfolgen, wird der Jahresdurchschnittsverbrauch für das laufende Jahr zugrunde gelegt. Kann in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht abgelesen werden, kann vom Stromwart der StIG/IG Strom die Abschaltung angeordnet werden. Eine Aufschaltung ist mit Kosten verbunden.

  16. Eine Weitergabe eines Stromanschlusses an Dritte ist unzulässig und führt zur Abschaltung von der Stromversorgung und zum Ausschluss aus der StIG/IG Strom.

  17. Sollten beschädigte oder fehlende Plomben festgestellt werden, ist die zwischen dem Hauptzähler und dem tatsächlichen Verbrauch gemessene Differenz vom Verursacher zu begleichen.