Gartenordnung
des Naturheilvereins Kassel 1891 e.V.
Verein für naturgemäße Lebens- und Heilweise
Inhalt:
I Allgemeine Bestimmungen
II. Besondere Bestimmungen
§ 1 Zweck und Verwaltung der Anlagen
§ 2 Kleingärtnerische Nutzung - Gestaltung des Gartens
§ 3 Tierhaltung
§ 4 Pflanzenschutz
§ 5 Natur - und Vogelschutz sowie Landschaftspflege
§ 6 Entsorgung
§ 7 Errichtung von Baulichkeiten
§ 8 Einfriedungen – Abgrenzungen – Tore
§ 9 Wegeunterhaltung und –benutzung
§ 10 Fachberatung
§ 11 Wasserversorgung
§ 12 Nutzung der Gemeinschaftsanlagen und – einrichtungen
§ 13 Allgemeine Ordnung
§ 14 Vereinsspezifische Regelungen
§ 15 Schlußbestimmungen
Anhang: Liste giftiger Pflanzenarten
I. Allgemeine Bestimmungen
Der Kleingarten dient den Pächtern/Pächterinnen zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen
Nutzung, Insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und
der Erholung. Zur gärtnerischen Nutzung gehören die nicht erwerbsmäßige Gewinnung von
Obst und Gemüse sowie die Bepflanzung, von Gartenflächen mit Zierpflanzen.
Eine gewerbliche Nutzung der Pachtfläche ist nicht gestattet.
Im Rahmen der Bewirtschaftung und Nutzung haben die Pächter aktuelle Erfordernisse des
Natur- und Umweltschutzes zu beachten.
Dem Vereinsvorstand obliegt es, im Rahmen seiner Aufgabenstellung und unter Wahrung
gesetzlicher und satzungsrechtlicher Bestimmungen, dieser Vorgabe Rechnung zu tragen.
Das Gemeinschaftsinteresse erfordert, daß u.a. die in der Gartenordnung festgelegten
Regelungen zu beachten sind. Daher sollte für alle Beteiligten vertrauensvolle
Zusammenarbeit , gegenseitige Rücksichtnahme und ordnungsgemäßes Verhalten im
Rahmen der übernommenen bzw. eingegangenen Verpflichtungen selbstverständlich sein.
II. Besondere Bestimmungen
§1 - Zweck und Verwaltung der Anlagen
(1) Zum Zweck des Naturheilvereins gehört die Wahrung und Verbesserung der
Zielsetzungen bei der Bewirtschaftung der Kleingärten besonders Im Bereich des
Umwelt- und Naturschutzes sowie der naturnahen Gartengestaltung.
(2) Die Verwaltung der Anlagen erfolgt durch den Vereinsvorstand auf der Grundlage
geltender Rechtsnormen (Bundeskleingartengesetz, Polizeiverordnungen,
Bebauungsplan, Pachtverträge Satzung und Ordnungen u.a.) und eingegangener
Verpflichtungen.
(3) Im Interesse des Einzelnen und zum Wohle der Gemeinschaft ist daher den Weisungen
des Vorstandes und der Vereinsvertreter die mit bestimmten Aufgaben betraut sind, Folge
zu. leisten. Ihnen ist jederzeit - in begründeten Fällen auch bei Abwesenheit des
Pächters/der Pächterin - der Zutritt zum Garten gestattet.
(4) Auflagen und Bestimmungen, die dem Verein aus dem mit dem. Stadt- und Kreisverband
der Kleingärtner e.V. (Verband) abgeschlossenen Zwischenpachtvertrag sowie im jeweils
gültigen Bebauungsplan gemacht werden, sind auch für die einzelnen Unterpächter
verbindlich.
§ 2 - Kleingärtnerische Nutzung - Gestaltung des Gartens
(1) Die kleingärtnerische Nutzung umfaßt
- die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung insbesondere zur Gewinnung von
Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und
- die Erholungsnutzung
(2) Die Bewirtschaftung des Kleingartens erfolgt ausschließlich vom Pächter/von der
Pächterin und von seinen zum Haushalt gehörenden Personen.
(3) Die Gartenfläche darf nicht mit einseitigen Kulturen, z.B. nur Rasen, Obstbäume,
Ziersträucher usw. bepflanzt werden. Die sogenannte Drittelteilung - ein Teil Grabeland,
ein Teil für Ziersträucher/Obstbäume und ein Teil für Laube/Freisitz/Rasen - ist bei der
Gestaltung und Bepflanzung sowie Bestellung des Kleingartens zu beachten.
(4) Bei der Bewirtschaftung und Nutzung ist auf den Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Dies
gilt besonders bei der Grenzbepflanzung sowie der Errichtung von Kompostanlagen.
Grenznutzungen sind im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
(5) Auf die Anpflanzung giftiger oder sonstiger gefährlicher Pflanzenarten (siehe Anhang
Liste der giftigen oder sonst gefährlichen Pflanzenarten) ist zu verzichten. Dies gilt
besonders in der Nähe von Kinderspielplätzen, Freiflächen und Gartenwegen. Auf die
Kinderspielplatzverordnung in der jeweils gültigen Fassung wird Bezug genommen.
§ 3 - Tierhaltung
(1) Die Tierhaltung in den Kleingärten ist untersagt.
(2) In die Gartenanlage bzw. Gärten mitgebrachte Tiere sind an der Leine oder in anderer
geeigneter Weise zu führen, so daß eine Belästigung oder Gefährdung ausgeschlossen
wird.
Hinterlassener Tierkot ist vom Tierhalter zu entfernen.
(3) Streunende Hunde oder Katzen dürfen in der Anlage nicht gefüttert werden.
(4) Das Aufstellen von Bienenständen bedarf der Erlaubnis des Vorstandes.
§ 4 - Pflanzenschutz
(1) Bei Schadbefall sind zunächst mechanische bzw. biologische Pflanzenschutzmaßnahmen
durchzuführen. Erst bei Erfolglosigkeit kommen andere Schutzmaßnahmen in Betracht.
(2) Führt der Pächter/die Pächterin in seinem/ihrem Garten eine besondere Maßnahme zur
Schädlingsbekämpfung durch, so hat er/sie den Nachbarn/die Nachbarin rechtzeitig zu
informieren. Spritzungen sind nur an windstillen Tagen zulässig. Auf die Verwendung von
Giftspritzmitteln ist grundsätzlich zum Wohle des Umweltschutzes zu verzichten
(3) Die sich aus Gesetzen und polizeilichen Verordnungen ergebenden Verpflichtungen,
Schädlinge und Pilzerkrankungen zu bekämpfen, bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 5 - Natur - und Vogelschutz sowie Landschaftspflege
(1) Eine sinnvolle Landschaftspflege wird erreicht, wenn der Pächter/die Pächterin
seinem/ihrem abwechslungsreich gestalteten Kleingarten die notwendige Pflege
angedeihen läßt und mithilft, im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit die Grün- und
Pflanzflächen der Gemeinschaftsanlage zu hegen und zu pflegen.
(2) Die Wege um den Garten sind vom Pächter/von der Pächterin in halber Breite sauber und
unkrautfrei zu halten. Die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln ist nicht gestattet.
(3) Das Ableiten von Schmutzwasser (Spülmittel, Toilettenabflüsse, Spritzmittel u.a.) in das
Erdreich sind verboten
(4) Der Pächter/die Pächterin soll für Nistgelegenheiten und Tränkplätze für Vögel und
Nisthilfen für Insekten (z.B. Wildbienen, Hummeln, Schlupfwespen, Flohrfliegen) sorgen.
Im Interesse des Vögelschutzes sind Hecken aller Art nicht zwischen dem 1. April und 20.
Juni eines Jahres zu schneiden, um die Brutphase der einzelnen Vogelarten nicht zu
stören.
(5) Die Einrichtung eines Feuchtbiotops oder Gartenteichs ist zulässig; sie bedarf der
Zustimmung des Vorstandes. Der Teich bzw. das Feuchtbiotop sind so zu sichern, daß
spielende Kinder nicht zu Schaden kommen.
§ 6 - Entsorgung
(1) Der Einbau und die Nutzung von Spültoiletten ist nicht erlaubt. Evtl. noch vorhandene
Einrichtungen sind unverzüglich zu entfernen. Campingtoiletten sind nur über die
Entsorgungsstationen des Vereins in das öffentliche Kanalnetz zu entleeren.
Vorhandenes Brauchwasser wird zum Gießen verwandt.
(2) Vermeiden Sie Abfälle! Abfälle wie Laub, Gras, Unkraut, Abfälle von Gemüse,
zerkleinerte Zweige usw., sind zu kompostieren. Auf die Verwendung von Torf sollte
verzichtet werden. Zur Reduzierung der Müllmengen sollte im Garten auf die Nutzung von
Einweggeschirr und -bestecken ebenso verzichtet werden wie auf Einwegflaschen. Das
Verbrennen von Gartenabfällen ist verboten.
(3) Für die gesamte Entsorgung im Bereich des Gartens ist jeder Pächter/jede Pächterin
selbst verantwortlich. Sollte der Pächter/die Pächterin der Verpflichtung zur Entsorgung
nicht nachkommen, wird der Vorstand auf Kosten des Pächters/der Pächterin das
Erforderliche veranlassen.
§ 7 - Errichtung von Baulichkeiten
(1) Nach geltendem Recht darf in den Dauerkleingartenanlagen auf je einer
Kleingartenpachtfläche eine ebenerdige, erdgeschossige und nicht unterkellerte
Gartenlaube in einfacher Ausführung errichtet werden. Es gelten die bestehenden
Bebauungspläne und Satzungen der Städte und Gemeinden sowie die Hessische
Bauordnung.
Der Abstand zum Nachbargarten beträgt mindestens 2 m. Für den Grenzabstand zur
nächsten Katasterparzelle gilt das Hess. Nachbarschaftsrecht.
(2) Der Bau einer Gartenlaube bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes
sowie des Stadt- und Kreisverbandes Kassel der Kleingärtner e.V. Der Antrag hierfür ist
schriftlich beim geschäftsführenden Vereinsvorstand einzureichen. Das gleiche gilt für
Um- und Anbauten.
Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn diese Zustimmungen vorliegen. Bei
Nichtbeachtung kann der Vorstand den sofortigen Abriß anordnen.
(3) Der zusätzliche Anbau oder Bau von Geräteschuppen, Aborten, ortsfesten freistehenden
Kaminen, Funkantennen, Satellitenschüsseln sowie fest installierten Schwimmbecken ist
nicht zulässig. Ausnahmsweise können Kleingewächshäuser bis zu einer Größe von 5 m²
Grundfläche errichtet werden, die Errichtung ist formlos beim Obmann anzuzeigen. Da
diese keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, kann der Vereinsvorstand bei
zweckentfremdeter Nutzung den sofortigen Abriß fordern.
(4) Die errichtete Gartenlaube soll der kleingärtnerischen Nutzung dienen und den
Pächtern/Pächterinnen auch einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen. Darunter
sind kurzfristige Aufenthalte aus Anlaß von Arbeiten oder Freizeiterholung zu verstehen.
Wohnen ist nicht gestattet.
Eine Feuerstelle (Ofen, Herd) innerhalb einer Gartenlaube ist nicht gestattet.
§ 8 - Einfriedungen – Abgrenzungen - Tore
(1) Abgrenzungen jeglicher Art zwischen den einzelnen Gartenflächen zu Gartennachbarn
sind nicht erforderlich. Sind sie vorhanden oder werden sie gewünscht, so dürfen sie im
Bereich der Laube und des Freisitzes in der Höhe 1,85 m, im übrigen 0,50 m nicht
übersteigen. - Die Kosten für die Errichtung, Erneuerung oder Instandsetzung sind von
den beteiligten Gartenpächtern zu tragen. Einzelabsprachen sind zulässig.
(2) Vorhandene Einfriedungen an den Gartenwegen/Gemeinschaftswegen sind gemäß den
Weisungen des Vorstands zu unterhalten, zu pflegen und zu erneuern.
(3) Einfriedungen durch Hecken (Liguster, Hainbuche u.a.) sind einheitlich auf eine Höhe und
Breite zu schneiden und dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht übersteigen. Die
vorgegebene Wegebreite ist einzuhalten.
§ 9 - Wegeunterhaltung und –benutzung
(1) Jeder Pächter/jede Pächterin ist verpflichtet, den seinen/ihren Garten umgebenden Weg
bis zur halben Breite stets sauber und in einem gepflegten und begehbaren Zustand zu
halten. Beim Ab- bzw. Antransport von Erde, Dünger (besonders Mist), Abfällen etc. ist
bei Verschmutzung der Wege für sofortige Reinigung zu sorgen.
(2) Das Abstellen, Reparieren und Waschen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen in der
Anlage oder im Garten sowie das Befahren der Wege mit motorisierten Fahrzeugen ist
nicht gestattet. Das Radfahren in den Anlagen ist nicht gestattet. Das gilt nicht für Kinder
bis zu sechs Jahren. Eltern haften für ihre Kinder.
(3) Liegen Kfz-Abstellplätze innerhalb der Dauerkleingartenanlage, so ist die vom Vorstand
bestimmte Anfahrt zu benutzen und mit angemessener Geschwindigkeit zu befahren. Das
Anfahren von schweren Lasten auf den Gartenwegen ist nur außerhalb der Zeit des
Frostaufbruchs gestattet. Verursachte Schäden sind vom Pächter/von der Pächterin zu
beseitigen. Bei Nichtbeseitigung wird der Vereinsvorstand die festgestellten Schäden
beseitigen lassen und die Kosten dem Verursacher/der Verursacherin in Rechnung
stellen.
§ 10 - Fachberatung
In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird allen Pächtern/ Pächterinnen empfohlen, sich
ständig weiterzubilden. Hierzu sind auch die fachlichen Veranstaltungen des Vereins zu
nutzen.
Die Termine solcher Veranstaltungen werden vom Vorstand im Benehmen mit dem Fachwart
rechtzeitig bekannt gegeben.
§ 11 - Wasserversorgung
(1) Die in den Kleingartenanlagen verlegten Wasserleitungen sind
Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins. Der Vorstand koordiniert und bestimmt
Notwendigkeit und Ausmaß der erforderlichen Einrichtungen.
(2) Jeder Pächter/jede Pächterin hat dafür Sorge zu tragen, daß die vorhandenen
Zählereinrichtungen funktionell störungsfrei arbeiten. Der Wasserverbrauch ist den
kleingärtnerischen Erfordernissen anzupassen. Das Sammeln von Regenwasser ist
unerläßlich, um den Verbrauch von Frischwasser zu reduzieren.
(3) Bei Gemeinschaftszapfstellen darf jeder Pächter/jede Pächterin das künstlich zugeführte
Wasser (Leitungswasser) nur sehr sparsam gebrauchen. Die Verwendung von
Leitungswasser dieser Zapfstellen zur Bewässerung bzw. zum Gießen ist untersagt.
(4) Das vom Vorstand bekannt gegebene Abrechnungsverfahren über den Verbrauch von
Wasser ist bindend
§ 12 - Nutzung der Gemeinschaftsanlagen und - einrichtungen
Die in der Dauerkleingartenanlage liegenden Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen (z.B.
Wege, Grünflächen, Kinderspielplatz, Entsorgungsstation, Gerätehaus) sind schonend zu
behandeln. Bei verursachten Schäden durch den Pächter/die Pächterin oder
Familienangehörige sowie Gäste ist gemäß gesetzlicher Bestimmungen Ersatz zu leisten.
Entstandene Schäden sind dem Vorstand des Vereins unverzüglich anzuzeigen.
§ 13 - Allgemeine Ordnung
(1) Der Pächter/die Pächterin, seine/ihre Angehörigen sowie seine /ihre Gäste sind
verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der
Kleingartenanlage stört sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Deshalb ist vor
allem verboten, den Frieden der Kleingartenanlage durch Lärm, lautes und anhaltendes
Musizieren, durch Rundfunk-, Fernseh- oder Musikapparate sowie ähnliche Störungen, zu
beeinträchtigen.
(2) Die Benutzung von Hand- und Motorrasenmähern, Kettensägen, Heckenscheren,
Häckslern sowie anderen geräuschentwickelnden Geräten ist ganzjährig montags bis
samstags nur von 7 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen
ist die Benutzung nicht gestattet.
(3) Der Einsatz von Laubsauggeräten aller Art ist zur Wahrung des umweltverträglichen
Gärtnerns und aus Gründen des Lärmschutzes nicht gestattet.
(4) Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen wie Wege,
Hecken, Gräben usw. obliegt dem Pächter/die Pächterin, sofern nicht im Einzelfall
besondere Vereinbarungen getroffen wurden. Die eigenmächtige Veränderung dieser
Einrichtungen ist nicht erlaubt.
(5) Der Gebrauch von Schußwaffen jeglicher Art ist im Kleingarten und in der Anlage
verboten.
§ 14 - Vereinsspezifische Regelungen
(1) Der Vorstand wird ermächtigt, aus gesetzlichen, steuerlichen oder redaktionellen
Gründen notwendig werdende Änderungen der Gartenordnung vorzunehmen. Die
Mitglieder sind über die Änderungen unverzüglich zu unterrichten.
(2) Um naturgerechtes Gärtnern zu ermöglichen, ist auf der gepachteten Kleingartenparzelle
das Anpflanzen hochstämmiger Waldbäume (z.B. Nadelbäume, Weiden, Pappeln, Birken,
Ahorn, Eschen u.a.) sowie hochwachsender Ziersträucher nicht gestattet.
Hochstämmige Obstbäume können nur dann gepflanzt werden, wenn die Gartenparzelle
eine ausreichende Größe hat und die Nachbarparzelle nicht beschattet wird. Als
ausreichende Größe der Parzelle gelten 300 m² und größer.
Bei Neupflanzungen ist ein Mindestabstand gem. Hessischem Nachbarrecht §§ 38-41 zur
Grenze einzuhalten. Schattenwurf auf die Nachbarparzelle ist zu vermeiden.
(3) Koniferen sind unerwünscht und spätestens beim Pächterwechsel zu entfernen
§ 15 - Schlußbestimmungen
(1) Die vorgenannten Ausführungen enthalten Ergänzungen zur Vereinssatzung.
(2) Bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Gartenordnung kann gemäß § 4a Abs. 4 der Vereinssatzung die Kündigung der
Vereinsmitgliedschaft ausgesprochen werden. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft
entfällt die Geschäftsgrundlage zwischen Verein und Mitglied, so daß zeitgleich auch das
Pachtverhältnis gekündigt wird.
(3) Von den Behörden (z.B. Magistrat der Stadt Kassel) werden unmittelbare Verhandlungen
in Kleingartenfragen mit den Pächtern nicht geführt. Pächter/Pächterinnen wenden sich in
Kleingarten- und Vereinsfragen an den Vorstand.
Anlage 1 | ||||
Liste giftige Pflanzenarten in alphabetischer Reihenfolge der deutschen Bezeichnung | ||||
Es werden die Pflanzen berücksichtigt, von deren Teile für den menschlichen Verzehr ungenießbar bzw. giftig sind. In den Rubriken 1 bis 3 werden nur die im Handel befindlichen Gattungen erwähnt. Links zu Wikipedia, zeigen mehr Informationen zu den angegebenen Giftpflanzen (z.B. Bilder). |
* = | giftig, Vergiftungen kamen vor | |||
** = | stark giftig; kann zu schweren Vergiftungen führen (z.T. auch wegen der verlockenden Früchte) | |||
*** = | sehr stark giftig; schon geringe Mengen sind lebensgefährlich, größte Vorsicht ist geboten. | |||
Pflanzenart | lateinischer Name | giftige Pflanzenteile | Gefährlich-keitsgrad | Link zu Wikipedia |
Akazie, falsche | Robinia pseudacacia | Rinde, Früchte (Samen) | * | Link |
Alpenrose, rostblättrige | Rododendron ferrugineum | Blätter | ** | Link |
Alpenveilchen | Cyclamen persicum | alle Pflanzenteile, bes. Knolle | * | Link |
Becher-Primel | Primula obconica | Blätter, Blatt- u. Blütenstiele | * | Link |
Berberitze | Berbers vulgaris | alle Pflanzenteile, bes. Wurzel | * | Link |
Berglorbeer | Kalmia angustifolia | Blätter | * | Link |
Besenginster | Sarathamnus scorparius und andere Arten | alle Pflanzenteile | * | Link |
Bilsenkraut | Hyoscyamus niger | alle Pflanzenteile | *** | Link |
Blauregen | Wisteria sinensis | alle Pflanzenteile | * | Link |
Buchsbaum | Buxus sempervirens | Blätter | * | Link |
Buschwindröschen | Anemone nemorosa und andere Arten | alle Pflanzenteile | * | Link |
Christrose (=Nieswurz) | Helleborus niger und andere Arten | alle Pflanzenteile | ** | Link |
Clematisarten | Clematis | alle Pflanzenteile | * | Link |
Efeu | Hedara helix | Blätter, Beeren, Fruchtfleisch | * | Link |
Eibe | Taxus baccata | alle Pflanzenteile (ausgenommen roter Samenmantel) | ** | Link |
Eisenhut (=Strumhut) | Aconitum napellus | alle Pflanzenteile | *** | Link |
Erbsenstrauch | Caragana arborescens | alle Pflanzenteile | * | Link |
Essigbaum | Rhus typhina Torner | Blätter, Früchte | * | Link |
Feuerbohne | Phaseolus coccineus | rohe Samen und Hülsen | * | Link |
Fingerhut, gemeiner | Digitalis purpurea und andere Arten | alle Pflanzenteile | ** | Link |
Gartenbohne | Phaseolus vulgaris | rohe Samen und Hülsen | ** | Link |
Gartenraute, Weinraute | Ruta graveolens | alle Pflanzenteile | * | Link |
Giftlattich | Lactuca virosa | alle Pflanzenteile | * | Link |
Ginster, deutsch | Genista germanica und ander Arten | alle Pflanzenteile | * | Link |
Glyzinie | Wistaria senensis | Früchte, Zweige, Wurzel | * | Link |
Goldregen | Laburnum anagyroides und andere Arten | alle Pflanzenteile | *** | Link |
Hahnenfuß-Arten | ||||
-scharfer | Ranunculus acer | alle Pflanzenteile | * | Link |
-knolliger | Ranunculus bulbosus | alle Pflanzenteile | * | Link |
-Gifthahnenfuß | Ranunculus sceleratus | alle Pflanzenteile | * | Link |
-Scharbrockskraut | Ranunculus ficaria | alle Pflanzenteile | * | Link |
Heckenkirsche | Lonicera | Beeren | * | Link |
Herbstzeitlose | Colchicum autumnale | alle Pflanzenteile, Zellgift | *** | Link |
Kartoffel | Solanum tuberosum | Beeren | *** | Link |
Kischlorbeer | Prunus laurocerasus | Blätter, Knospen, Rinde, Samen | * | Link |
Krokusarten | Crocus sativus u.a. | Knollen | * | Link |
Küchenschelle | Anemone pusatilla | alle Pflanzenteile | * | Link |
Kuhschelle | Anemone pratensis | alle Pflanzenteile | * | Link |
Lampionblume | Physalis alkekengi | alle Pflanzenteile mit Ausnahme der Frucht | * | Link |
Launrübe schwarzbeerige | Bryonia alba und andere Arten | alle Pflanzenteile, besonders Beeren u. Wurzel (Rübe) | ** | Link |
Lavendelheide | Pieris japonica | alle Pflanzenteile | * | Link |
Lebensbaum | ||||
-abenländischer | Thuja occidentalis | Zweigspitzen (Triebe) | *** | Link |
-morgenländischer | Thuja orientalis | Zapfen | *** | Link |
Leberblümchen | Anemone hapatica | alle Pflanzenteile | * | Link |
Liguster | Ligustrium vulgare | Beeren, Blätter, Rinde | * | Link |
Lupine | Lupinus polyphyllus | Samen | ** | Link |
Mahonie | Mahonia aquifolium | alle Pflanzenteile | * | Link |
Maiglöckchen | Convallaria majalis | alle Pflanzenteile, besonders Blüten und Frucht | *** | Link |
Mauerpfeiffer, scharfer | Sedum acre | alle Pflanzenteile | * | Link |
Nachtschatten | Solanum dulcamara | alle Pflanzenteile | ** | Link |
Narcisse, echte | Narcissus poeticus | alle Pflanzenteile | * | Link |
Oleander, gemeiner | Nerium oleander | alle Pflanzenteile | ** | Link |
Pfaffenhütchen | Eunonymus europaeus und andere Arten | alle Pflanzenteile vor allem Früchte | ** | Link |
Raunfarm | Chrysanthemum vulgare | alle Pflanzenteile | * | Link |
Rhododendren-Arten (andromedotoxinhaltige) | Rh. Ponticum Don. und andere Arten | alle Pflanzenteile | ** | Link |
Riesenbärenklau (Herculeskr.) | Heracieum mantegazz. | alle Pflanzenteile, bes. Saft | ** | Link |
Rosmarinheide | Adromeda poli folia | Blüten, Blätter | ** | Link |
Salomonsiegel | Polygonatum odoratum | alle Pflanzenteile | * | Link |
Schierling, gefleckter | Conicum maculatum | alle Pflanzenteile | *** | Link |
Schneeballarten | Viburnum opolus u.a, | Rinde, Blätter | * | Link |
Schneebeere | Symphoricarpus albus und andere Arten | Beeren | * | Link |
Schneeglöckchen | Galanthus nivalis | Zwiebel | * | Link |
Seidelbast | Daphne mezereum und andere Arten | alle Pflanzenteile | *** | Link |
Stechapfel | Datura strammonium | alle Pflanzenteile | *** | Link |
Tabak, auch Ziertabak | Nicotiana tabacum | alle Pflanzenteile | *** | Link |
Tulpe | Tulipa gesneriana | Blüte, Blatt, Stengel, Zwiebel | ** | Link |
Wacholder | Juniperus communis | Beeren, Zapfen | * | Link |
Wandelröschen | Latana camara | alle Pflanzenteile, bes. Beeren | * | Link |
Wasserschierling | Cicuta virosa | alle Pflanzenteile, bes. Stengel u. Wurzelstock | *** Kampfgift | Link |
Wermut | Artemisia absinthium | alle Pflanzenteile | * | Link |
Wunderbaum | Ricinus communis | Samen | ** | Link |
Wurmfarn, gemeiner | Dryopteris filix-mas | Wurzelstock, Blattstiele | * | Link |
Zwergholunder | Sambucus ebulus | alle Pflanzenteile | * | Link |
Zwergmispel | Cotoneaster | Rinde, Blätter, Blüten, Früchte | * | Link |
Erste Hilfe: | Vergiftungszentrale Berlin | |||
Tel. 030/ 19240 oder | ||||
im nächsten Krankenhaus |