Krokus

Gartenordnung

des Naturheilvereins Kassel 1891 e.V.
Verein für naturgemäße Lebens- und Heilweise

Inhalt:
I Allgemeine Bestimmungen
II. Besondere Bestimmungen
§ 1 Zweck und Verwaltung der Anlagen
§ 2 Kleingärtnerische Nutzung - Gestaltung des Gartens
§ 3 Tierhaltung
§ 4 Pflanzenschutz
§ 5 Natur - und Vogelschutz sowie Landschaftspflege
§ 6 Entsorgung
§ 7 Errichtung von Baulichkeiten
§ 8 Einfriedungen – Abgrenzungen – Tore
§ 9 Wegeunterhaltung und –benutzung
§ 10 Fachberatung
§ 11 Wasserversorgung
§ 12 Nutzung der Gemeinschaftsanlagen und – einrichtungen
§ 13 Allgemeine Ordnung
§ 14 Vereinsspezifische Regelungen
§ 15 Schlußbestimmungen

Anhang: Liste giftiger Pflanzenarten


I. Allgemeine Bestimmungen

Der Kleingarten dient den Pächtern/Pächterinnen zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen
Nutzung, Insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und
der Erholung. Zur gärtnerischen Nutzung gehören die nicht erwerbsmäßige Gewinnung von
Obst und Gemüse sowie die Bepflanzung, von Gartenflächen mit Zierpflanzen.
Eine gewerbliche Nutzung der Pachtfläche ist nicht gestattet.
Im Rahmen der Bewirtschaftung und Nutzung haben die Pächter aktuelle Erfordernisse des
Natur- und Umweltschutzes zu beachten.
Dem Vereinsvorstand obliegt es, im Rahmen seiner Aufgabenstellung und unter Wahrung
gesetzlicher und satzungsrechtlicher Bestimmungen, dieser Vorgabe Rechnung zu tragen.
Das Gemeinschaftsinteresse erfordert, daß u.a. die in der Gartenordnung festgelegten
Regelungen zu beachten sind. Daher sollte für alle Beteiligten vertrauensvolle
Zusammenarbeit , gegenseitige Rücksichtnahme und ordnungsgemäßes Verhalten im
Rahmen der übernommenen bzw. eingegangenen Verpflichtungen selbstverständlich sein.


II. Besondere Bestimmungen

§1 - Zweck und Verwaltung der Anlagen

(1) Zum Zweck des Naturheilvereins gehört die Wahrung und Verbesserung der
Zielsetzungen bei der Bewirtschaftung der Kleingärten besonders Im Bereich des
Umwelt- und Naturschutzes sowie der naturnahen Gartengestaltung.
(2) Die Verwaltung der Anlagen erfolgt durch den Vereinsvorstand auf der Grundlage
geltender Rechtsnormen (Bundeskleingartengesetz, Polizeiverordnungen,
Bebauungsplan, Pachtverträge Satzung und Ordnungen u.a.) und eingegangener
Verpflichtungen.
(3) Im Interesse des Einzelnen und zum Wohle der Gemeinschaft ist daher den Weisungen
des Vorstandes und der Vereinsvertreter die mit bestimmten Aufgaben betraut sind, Folge
zu. leisten. Ihnen ist jederzeit - in begründeten Fällen auch bei Abwesenheit des
Pächters/der Pächterin - der Zutritt zum Garten gestattet.
(4) Auflagen und Bestimmungen, die dem Verein aus dem mit dem. Stadt- und Kreisverband
der Kleingärtner e.V. (Verband) abgeschlossenen Zwischenpachtvertrag sowie im jeweils
gültigen Bebauungsplan gemacht werden, sind auch für die einzelnen Unterpächter
verbindlich.


§ 2 - Kleingärtnerische Nutzung - Gestaltung des Gartens

(1) Die kleingärtnerische Nutzung umfaßt
  - die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung insbesondere zur Gewinnung von
  Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und
  - die Erholungsnutzung
(2) Die Bewirtschaftung des Kleingartens erfolgt ausschließlich vom Pächter/von der
Pächterin und von seinen zum Haushalt gehörenden Personen.
(3) Die Gartenfläche darf nicht mit einseitigen Kulturen, z.B. nur Rasen, Obstbäume,
Ziersträucher usw. bepflanzt werden. Die sogenannte Drittelteilung - ein Teil Grabeland,
ein Teil für Ziersträucher/Obstbäume und ein Teil für Laube/Freisitz/Rasen - ist bei der
Gestaltung und Bepflanzung sowie Bestellung des Kleingartens zu beachten.
(4) Bei der Bewirtschaftung und Nutzung ist auf den Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Dies
gilt besonders bei der Grenzbepflanzung sowie der Errichtung von Kompostanlagen.
Grenznutzungen sind im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
(5) Auf die Anpflanzung giftiger oder sonstiger gefährlicher Pflanzenarten (siehe Anhang
Liste der giftigen oder sonst gefährlichen Pflanzenarten) ist zu verzichten. Dies gilt
besonders in der Nähe von Kinderspielplätzen, Freiflächen und Gartenwegen. Auf die
Kinderspielplatzverordnung in der jeweils gültigen Fassung wird Bezug genommen.


§ 3 - Tierhaltung

(1) Die Tierhaltung in den Kleingärten ist untersagt.
(2) In die Gartenanlage bzw. Gärten mitgebrachte Tiere sind an der Leine oder in anderer
geeigneter Weise zu führen, so daß eine Belästigung oder Gefährdung ausgeschlossen
wird.
Hinterlassener Tierkot ist vom Tierhalter zu entfernen.
(3) Streunende Hunde oder Katzen dürfen in der Anlage nicht gefüttert werden.
(4) Das Aufstellen von Bienenständen bedarf der Erlaubnis des Vorstandes.


§ 4 - Pflanzenschutz

(1) Bei Schadbefall sind zunächst mechanische bzw. biologische Pflanzenschutzmaßnahmen
durchzuführen. Erst bei Erfolglosigkeit kommen andere Schutzmaßnahmen in Betracht.
(2) Führt der Pächter/die Pächterin in seinem/ihrem Garten eine besondere Maßnahme zur
Schädlingsbekämpfung durch, so hat er/sie den Nachbarn/die Nachbarin rechtzeitig zu
informieren. Spritzungen sind nur an windstillen Tagen zulässig. Auf die Verwendung von
Giftspritzmitteln ist grundsätzlich zum Wohle des Umweltschutzes zu verzichten
(3) Die sich aus Gesetzen und polizeilichen Verordnungen ergebenden Verpflichtungen,
Schädlinge und Pilzerkrankungen zu bekämpfen, bleiben von dieser Regelung unberührt.


§ 5 - Natur - und Vogelschutz sowie Landschaftspflege

(1) Eine sinnvolle Landschaftspflege wird erreicht, wenn der Pächter/die Pächterin
seinem/ihrem abwechslungsreich gestalteten Kleingarten die notwendige Pflege
angedeihen läßt und mithilft, im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit die Grün- und
Pflanzflächen der Gemeinschaftsanlage zu hegen und zu pflegen.
(2) Die Wege um den Garten sind vom Pächter/von der Pächterin in halber Breite sauber und
unkrautfrei zu halten. Die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln ist nicht gestattet.
(3) Das Ableiten von Schmutzwasser (Spülmittel, Toilettenabflüsse, Spritzmittel u.a.) in das
Erdreich sind verboten
(4) Der Pächter/die Pächterin soll für Nistgelegenheiten und Tränkplätze für Vögel und
Nisthilfen für Insekten (z.B. Wildbienen, Hummeln, Schlupfwespen, Flohrfliegen) sorgen.
Im Interesse des Vögelschutzes sind Hecken aller Art nicht zwischen dem 1. April und 20.
Juni eines Jahres zu schneiden, um die Brutphase der einzelnen Vogelarten nicht zu
stören.
(5) Die Einrichtung eines Feuchtbiotops oder Gartenteichs ist zulässig; sie bedarf der
Zustimmung des Vorstandes. Der Teich bzw. das Feuchtbiotop sind so zu sichern, daß
spielende Kinder nicht zu Schaden kommen.


§ 6 - Entsorgung

(1) Der Einbau und die Nutzung von Spültoiletten ist nicht erlaubt. Evtl. noch vorhandene
Einrichtungen sind unverzüglich zu entfernen. Campingtoiletten sind nur über die
Entsorgungsstationen des Vereins in das öffentliche Kanalnetz zu entleeren.
Vorhandenes Brauchwasser wird zum Gießen verwandt.
(2) Vermeiden Sie Abfälle! Abfälle wie Laub, Gras, Unkraut, Abfälle von Gemüse,
zerkleinerte Zweige usw., sind zu kompostieren. Auf die Verwendung von Torf sollte
verzichtet werden. Zur Reduzierung der Müllmengen sollte im Garten auf die Nutzung von
Einweggeschirr und -bestecken ebenso verzichtet werden wie auf Einwegflaschen. Das
Verbrennen von Gartenabfällen ist verboten.
(3) Für die gesamte Entsorgung im Bereich des Gartens ist jeder Pächter/jede Pächterin
selbst verantwortlich. Sollte der Pächter/die Pächterin der Verpflichtung zur Entsorgung
nicht nachkommen, wird der Vorstand auf Kosten des Pächters/der Pächterin das
Erforderliche veranlassen.


§ 7 - Errichtung von Baulichkeiten

(1) Nach geltendem Recht darf in den Dauerkleingartenanlagen auf je einer
Kleingartenpachtfläche eine ebenerdige, erdgeschossige und nicht unterkellerte
Gartenlaube in einfacher Ausführung errichtet werden. Es gelten die bestehenden
Bebauungspläne und Satzungen der Städte und Gemeinden sowie die Hessische
Bauordnung.
Der Abstand zum Nachbargarten beträgt mindestens 2 m. Für den Grenzabstand zur
nächsten Katasterparzelle gilt das Hess. Nachbarschaftsrecht.
(2) Der Bau einer Gartenlaube bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes
sowie des Stadt- und Kreisverbandes Kassel der Kleingärtner e.V. Der Antrag hierfür ist
schriftlich beim geschäftsführenden Vereinsvorstand einzureichen. Das gleiche gilt für
Um- und Anbauten.
Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn diese Zustimmungen vorliegen. Bei
Nichtbeachtung kann der Vorstand den sofortigen Abriß anordnen.
(3) Der zusätzliche Anbau oder Bau von Geräteschuppen, Aborten, ortsfesten freistehenden
Kaminen, Funkantennen, Satellitenschüsseln sowie fest installierten Schwimmbecken ist
nicht zulässig. Ausnahmsweise können Kleingewächshäuser bis zu einer Größe von 5 m²
Grundfläche errichtet werden, die Errichtung ist formlos beim Obmann anzuzeigen. Da
diese keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, kann der Vereinsvorstand bei
zweckentfremdeter Nutzung den sofortigen Abriß fordern.
(4) Die errichtete Gartenlaube soll der kleingärtnerischen Nutzung dienen und den
Pächtern/Pächterinnen auch einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen. Darunter
sind kurzfristige Aufenthalte aus Anlaß von Arbeiten oder Freizeiterholung zu verstehen.
Wohnen ist nicht gestattet.
Eine Feuerstelle (Ofen, Herd) innerhalb einer Gartenlaube ist nicht gestattet.


§ 8 - Einfriedungen – Abgrenzungen - Tore

(1) Abgrenzungen jeglicher Art zwischen den einzelnen Gartenflächen zu Gartennachbarn
sind nicht erforderlich. Sind sie vorhanden oder werden sie gewünscht, so dürfen sie im
Bereich der Laube und des Freisitzes in der Höhe 1,85 m, im übrigen 0,50 m nicht
übersteigen. - Die Kosten für die Errichtung, Erneuerung oder Instandsetzung sind von
den beteiligten Gartenpächtern zu tragen. Einzelabsprachen sind zulässig.
(2) Vorhandene Einfriedungen an den Gartenwegen/Gemeinschaftswegen sind gemäß den
Weisungen des Vorstands zu unterhalten, zu pflegen und zu erneuern.
(3) Einfriedungen durch Hecken (Liguster, Hainbuche u.a.) sind einheitlich auf eine Höhe und
Breite zu schneiden und dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht übersteigen. Die
vorgegebene Wegebreite ist einzuhalten.


§ 9 - Wegeunterhaltung und –benutzung

(1) Jeder Pächter/jede Pächterin ist verpflichtet, den seinen/ihren Garten umgebenden Weg
bis zur halben Breite stets sauber und in einem gepflegten und begehbaren Zustand zu
halten. Beim Ab- bzw. Antransport von Erde, Dünger (besonders Mist), Abfällen etc. ist
bei Verschmutzung der Wege für sofortige Reinigung zu sorgen.
(2) Das Abstellen, Reparieren und Waschen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen in der
Anlage oder im Garten sowie das Befahren der Wege mit motorisierten Fahrzeugen ist
nicht gestattet. Das Radfahren in den Anlagen ist nicht gestattet. Das gilt nicht für Kinder
bis zu sechs Jahren. Eltern haften für ihre Kinder.
(3) Liegen Kfz-Abstellplätze innerhalb der Dauerkleingartenanlage, so ist die vom Vorstand
bestimmte Anfahrt zu benutzen und mit angemessener Geschwindigkeit zu befahren. Das
Anfahren von schweren Lasten auf den Gartenwegen ist nur außerhalb der Zeit des
Frostaufbruchs gestattet. Verursachte Schäden sind vom Pächter/von der Pächterin zu
beseitigen. Bei Nichtbeseitigung wird der Vereinsvorstand die festgestellten Schäden
beseitigen lassen und die Kosten dem Verursacher/der Verursacherin in Rechnung
stellen.


§ 10 - Fachberatung

In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird allen Pächtern/ Pächterinnen empfohlen, sich
ständig weiterzubilden. Hierzu sind auch die fachlichen Veranstaltungen des Vereins zu
nutzen.
Die Termine solcher Veranstaltungen werden vom Vorstand im Benehmen mit dem Fachwart
rechtzeitig bekannt gegeben.


§ 11 - Wasserversorgung

(1) Die in den Kleingartenanlagen verlegten Wasserleitungen sind
Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins. Der Vorstand koordiniert und bestimmt
Notwendigkeit und Ausmaß der erforderlichen Einrichtungen.
(2) Jeder Pächter/jede Pächterin hat dafür Sorge zu tragen, daß die vorhandenen
Zählereinrichtungen funktionell störungsfrei arbeiten. Der Wasserverbrauch ist den
kleingärtnerischen Erfordernissen anzupassen. Das Sammeln von Regenwasser ist
unerläßlich, um den Verbrauch von Frischwasser zu reduzieren.
(3) Bei Gemeinschaftszapfstellen darf jeder Pächter/jede Pächterin das künstlich zugeführte
Wasser (Leitungswasser) nur sehr sparsam gebrauchen. Die Verwendung von
Leitungswasser dieser Zapfstellen zur Bewässerung bzw. zum Gießen ist untersagt.
(4) Das vom Vorstand bekannt gegebene Abrechnungsverfahren über den Verbrauch von
Wasser ist bindend


§ 12 - Nutzung der Gemeinschaftsanlagen und - einrichtungen

Die in der Dauerkleingartenanlage liegenden Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen (z.B.
Wege, Grünflächen, Kinderspielplatz, Entsorgungsstation, Gerätehaus) sind schonend zu
behandeln. Bei verursachten Schäden durch den Pächter/die Pächterin oder
Familienangehörige sowie Gäste ist gemäß gesetzlicher Bestimmungen Ersatz zu leisten.
Entstandene Schäden sind dem Vorstand des Vereins unverzüglich anzuzeigen.


§ 13 - Allgemeine Ordnung

(1) Der Pächter/die Pächterin, seine/ihre Angehörigen sowie seine /ihre Gäste sind
verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der
Kleingartenanlage stört sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Deshalb ist vor
allem verboten, den Frieden der Kleingartenanlage durch Lärm, lautes und anhaltendes
Musizieren, durch Rundfunk-, Fernseh- oder Musikapparate sowie ähnliche Störungen, zu
beeinträchtigen.
(2) Die Benutzung von Hand- und Motorrasenmähern, Kettensägen, Heckenscheren,
Häckslern sowie anderen geräuschentwickelnden Geräten ist ganzjährig montags bis
samstags nur von 7 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen
ist die Benutzung nicht gestattet.
(3) Der Einsatz von Laubsauggeräten aller Art ist zur Wahrung des umweltverträglichen
Gärtnerns und aus Gründen des Lärmschutzes nicht gestattet.
(4) Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen wie Wege,
Hecken, Gräben usw. obliegt dem Pächter/die Pächterin, sofern nicht im Einzelfall
besondere Vereinbarungen getroffen wurden. Die eigenmächtige Veränderung dieser
Einrichtungen ist nicht erlaubt.
(5) Der Gebrauch von Schußwaffen jeglicher Art ist im Kleingarten und in der Anlage
verboten.


§ 14 - Vereinsspezifische Regelungen

(1) Der Vorstand wird ermächtigt, aus gesetzlichen, steuerlichen oder redaktionellen
Gründen notwendig werdende Änderungen der Gartenordnung vorzunehmen. Die
Mitglieder sind über die Änderungen unverzüglich zu unterrichten.
(2) Um naturgerechtes Gärtnern zu ermöglichen, ist auf der gepachteten Kleingartenparzelle
das Anpflanzen hochstämmiger Waldbäume (z.B. Nadelbäume, Weiden, Pappeln, Birken,
Ahorn, Eschen u.a.) sowie hochwachsender Ziersträucher nicht gestattet.
Hochstämmige Obstbäume können nur dann gepflanzt werden, wenn die Gartenparzelle
eine ausreichende Größe hat und die Nachbarparzelle nicht beschattet wird. Als
ausreichende Größe der Parzelle gelten 300 m² und größer.
Bei Neupflanzungen ist ein Mindestabstand gem. Hessischem Nachbarrecht §§ 38-41 zur
Grenze einzuhalten. Schattenwurf auf die Nachbarparzelle ist zu vermeiden.
(3) Koniferen sind unerwünscht und spätestens beim Pächterwechsel zu entfernen


§ 15 - Schlußbestimmungen

(1) Die vorgenannten Ausführungen enthalten Ergänzungen zur Vereinssatzung.
(2) Bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Gartenordnung kann gemäß § 4a Abs. 4 der Vereinssatzung die Kündigung der
Vereinsmitgliedschaft ausgesprochen werden. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft
entfällt die Geschäftsgrundlage zwischen Verein und Mitglied, so daß zeitgleich auch das
Pachtverhältnis gekündigt wird.
(3) Von den Behörden (z.B. Magistrat der Stadt Kassel) werden unmittelbare Verhandlungen
in Kleingartenfragen mit den Pächtern nicht geführt. Pächter/Pächterinnen wenden sich in
Kleingarten- und Vereinsfragen an den Vorstand.


Anlage 1
Liste giftige Pflanzenarten in alphabetischer Reihenfolge der deutschen Bezeichnung

Es werden die Pflanzen berücksichtigt, von deren Teile für den menschlichen Verzehr ungenießbar bzw. giftig sind. In den Rubriken 1 bis 3 werden nur die im Handel befindlichen Gattungen erwähnt.

Links zu Wikipedia, zeigen mehr Informationen zu den angegebenen Giftpflanzen (z.B. Bilder).

 

* =  giftig, Vergiftungen kamen vor
** =  stark giftig; kann zu schweren Vergiftungen führen (z.T. auch wegen der verlockenden Früchte)
 
*** =  sehr stark giftig; schon geringe Mengen sind lebensgefährlich, größte Vorsicht ist geboten.
 

 

Pflanzenart lateinischer Name giftige Pflanzenteile Gefährlich-keitsgrad Link zu Wikipedia
Akazie, falsche Robinia pseudacacia Rinde, Früchte (Samen) * Link
Alpenrose, rostblättrige Rododendron ferrugineum Blätter ** Link
Alpenveilchen Cyclamen persicum alle Pflanzenteile, bes. Knolle * Link
Becher-Primel Primula obconica Blätter, Blatt- u. Blütenstiele * Link
Berberitze Berbers vulgaris alle Pflanzenteile, bes. Wurzel * Link
Berglorbeer Kalmia angustifolia Blätter * Link
Besenginster Sarathamnus scorparius und andere Arten alle Pflanzenteile * Link
Bilsenkraut Hyoscyamus niger alle Pflanzenteile *** Link
Blauregen Wisteria sinensis alle Pflanzenteile * Link
Buchsbaum Buxus sempervirens Blätter * Link
Buschwindröschen Anemone nemorosa und andere Arten alle Pflanzenteile * Link
Christrose (=Nieswurz) Helleborus niger und andere Arten alle Pflanzenteile ** Link
Clematisarten Clematis alle Pflanzenteile * Link
Efeu Hedara helix Blätter, Beeren, Fruchtfleisch * Link
Eibe Taxus baccata alle Pflanzenteile (ausgenommen roter Samenmantel) ** Link
Eisenhut (=Strumhut) Aconitum napellus alle Pflanzenteile *** Link
Erbsenstrauch Caragana arborescens alle Pflanzenteile * Link
Essigbaum Rhus typhina Torner Blätter, Früchte * Link
Feuerbohne Phaseolus coccineus rohe Samen und Hülsen * Link
Fingerhut, gemeiner Digitalis purpurea und andere Arten alle Pflanzenteile ** Link
Gartenbohne Phaseolus vulgaris rohe Samen und Hülsen ** Link
Gartenraute, Weinraute Ruta graveolens alle Pflanzenteile * Link
Giftlattich Lactuca virosa alle Pflanzenteile * Link
Ginster, deutsch Genista germanica und ander Arten alle Pflanzenteile * Link
Glyzinie Wistaria senensis Früchte, Zweige, Wurzel * Link
Goldregen Laburnum anagyroides und andere Arten alle Pflanzenteile *** Link
Hahnenfuß-Arten        
    -scharfer Ranunculus acer alle Pflanzenteile * Link
    -knolliger Ranunculus bulbosus alle Pflanzenteile * Link
    -Gifthahnenfuß Ranunculus sceleratus alle Pflanzenteile * Link
    -Scharbrockskraut Ranunculus ficaria alle Pflanzenteile * Link
Heckenkirsche Lonicera Beeren * Link
Herbstzeitlose Colchicum autumnale alle Pflanzenteile, Zellgift *** Link
Kartoffel Solanum tuberosum Beeren *** Link
Kischlorbeer Prunus laurocerasus Blätter, Knospen, Rinde, Samen * Link
Krokusarten Crocus sativus u.a. Knollen * Link
Küchenschelle Anemone pusatilla alle Pflanzenteile * Link
Kuhschelle Anemone pratensis alle Pflanzenteile * Link
Lampionblume Physalis alkekengi alle Pflanzenteile mit Ausnahme der Frucht * Link
Launrübe schwarzbeerige Bryonia alba und andere Arten alle Pflanzenteile, besonders Beeren u. Wurzel (Rübe) ** Link
Lavendelheide Pieris japonica alle Pflanzenteile * Link
Lebensbaum        
    -abenländischer Thuja occidentalis Zweigspitzen (Triebe) *** Link
    -morgenländischer Thuja orientalis Zapfen *** Link
Leberblümchen Anemone hapatica alle Pflanzenteile * Link
Liguster Ligustrium vulgare Beeren, Blätter, Rinde * Link
Lupine Lupinus polyphyllus Samen ** Link
Mahonie Mahonia aquifolium alle Pflanzenteile * Link
Maiglöckchen Convallaria majalis alle Pflanzenteile, besonders Blüten und Frucht *** Link
Mauerpfeiffer, scharfer Sedum acre alle Pflanzenteile * Link
Nachtschatten Solanum dulcamara alle Pflanzenteile ** Link
Narcisse, echte Narcissus poeticus alle Pflanzenteile * Link
Oleander, gemeiner Nerium oleander alle Pflanzenteile ** Link
Pfaffenhütchen Eunonymus europaeus und andere Arten alle Pflanzenteile      vor allem Früchte ** Link
Raunfarm Chrysanthemum vulgare alle Pflanzenteile * Link
Rhododendren-Arten (andromedotoxinhaltige) Rh. Ponticum Don. und andere Arten alle Pflanzenteile ** Link
Riesenbärenklau (Herculeskr.) Heracieum mantegazz. alle Pflanzenteile, bes. Saft ** Link
Rosmarinheide Adromeda poli folia Blüten, Blätter ** Link
Salomonsiegel Polygonatum odoratum alle Pflanzenteile * Link
Schierling, gefleckter Conicum maculatum alle Pflanzenteile *** Link
Schneeballarten Viburnum opolus u.a, Rinde, Blätter * Link
Schneebeere Symphoricarpus albus und andere Arten Beeren * Link
Schneeglöckchen Galanthus nivalis Zwiebel * Link
Seidelbast Daphne mezereum und andere Arten alle Pflanzenteile *** Link
Stechapfel Datura strammonium alle Pflanzenteile *** Link
Tabak, auch Ziertabak Nicotiana tabacum alle Pflanzenteile *** Link
Tulpe Tulipa gesneriana Blüte, Blatt, Stengel, Zwiebel ** Link
Wacholder Juniperus communis Beeren, Zapfen * Link
Wandelröschen Latana camara alle Pflanzenteile, bes. Beeren * Link
Wasserschierling Cicuta virosa alle Pflanzenteile, bes. Stengel u. Wurzelstock ***         Kampfgift Link
Wermut Artemisia absinthium alle Pflanzenteile * Link
Wunderbaum Ricinus communis Samen ** Link
Wurmfarn, gemeiner Dryopteris filix-mas Wurzelstock, Blattstiele * Link
Zwergholunder Sambucus ebulus alle Pflanzenteile * Link
Zwergmispel Cotoneaster Rinde, Blätter, Blüten, Früchte * Link

 

  Erste Hilfe: Vergiftungszentrale Berlin    
  Tel. 030/ 19240 oder    
  im nächsten Krankenhaus