Krokus

Satzung


des Naturheilvereins Kassel 1891 e.V.
Verein für naturgemäße Lebens- und Heilweise
- im Folgenden kurz „Verein“ genannt -

Satzungsinhalt:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines
§ 2 Stellung des Vereines
§ 3 Zweck des Vereines
§ 4 Aufgaben des Vereines
§ 5 Mitglied
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Gartenübernahme und Pachtverhältnis
§ 8 Beendigung des Pachtverhältnisses
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Organe und Verwaltung des Vereins
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Anlagenversammlung
§ 13 Vorstand
§ 14 Kassen- und Rechnungswesen
§ 15 Kassenprüfung
§ 16 Änderung des Satzungszwecks, Auflösung des Vereins
§ 17 Schlussbestimmungen

 

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines

1. Der Verein führt den Namen „Naturheilverein Kassel 1891 e.V.“ - Verein für
naturgemäße Lebens- und Heilweise
2. Der Verein besteht aus drei Dauerkleingartenanlage: Der „Anlage Süd“, der „Anlage
Süd-West“ und der „Anlage West“.
3. Er hat seinen Sitz in Kassel.
4. Im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel ist er unter der Nummer 741 eingetragen.
5. Er besitzt die kleingärtnerische und steuerliche Gemeinnützigkeit.
6. Er ist Mitglied des Stadt- und Kreisverbandes Kassel im Landesverband Hessen der
Kleingärtner e.V. in Frankfurt/Main.
7. Die Anschrift des Vereins ist die Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden.
8. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
9. Gerichtsstand ist Kassel


§ 2 - Stellung des Vereines

1. Der Verein ist der Zusammenschluss von Mitgliedern, die einen Kleingarten in einer
Dauerkleingartenanlage bewirtschaften.
2. Er ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral und wird nach demokratischen
Grundsätzen geleitet.
3. Er beachtet die Grundsätze des Gleichbehandlungsgesetzes.
4. Er unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung entsprechend den 
gesetzlichen Bestimmungen.
5. Die gesetzlichen Regelungen des Datenschutzes werden vom Verein eingehalten. Bilder, die bei Veranstaltungen des Kleingärtnervereins aufgenommen werden, dürfen für deren Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden. Nur bei persönlichem Einspruch ist das Bildmaterial nicht zu veröffentlichen.



§ 3 - Zweck des Vereines

1. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.
Er ist auf sozialer Grundlage tätig.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils
gültigen Fassung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Seine Mittel werden ausschließlich und zeitnah für die satzungsgemäßen
kleingärtnerischen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
4. Zweck der Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei (§ 52 abs. 2, Satz 1 Nr. 23 AO).Dieser Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein:
  a) das Interesse an Kleingärten als Bestandteil des Öffentlichen Grüns,
  b) die Erziehung zur Naturverbundenheit,
  c) die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes,
  d) die Gestaltung der Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung,
  e) die fachliche Beratung seiner Mitglieder,
  f) das Kleingartenwesen.
5. Darüber hinaus widmet sich der Verein der Förderung der
gesundheitlichen Lebenserneuerung durch Verbreitung naturgemäßer Lebensformen
und Heilweisen sowie durch krankheitsvorbeugende Maßnahmen.
6. Der Verein überlässt in dem ihm zur Verfügung stehenden
Kleingartengelände seinen Mitgliedern aufgrund von Unterpachtverträgen Einzelgärten
zur kleingärtnerischen Nutzung (Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den
Eigenbedarf) entsprechend den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes und
dieser Satzung.


§ 4 - Aufgaben des Vereines

Die Aufgaben des Vereins umfassen:
1. Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, den
Behörden und zuständigen Körperschaften,
2. Betreuung und Unterstützung der Mitglieder in fachlicher und organisatorischer
Hinsicht,
3. Beschaffung und Verwaltung öffentlicher und privater Mittel,
4. Fachberatung seiner Mitglieder,
5. die Erhaltung seiner bestehenden Gartenanlage,
6. das Anbieten von Kollektivversicherungen,
7. Umsetzung und Einhaltung der gesetzlichen und kommunalen Vorgaben bei der
Bebauung und der kleingärtnerischen Nutzung.


§ 5 - Mitglied

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereins
anerkennt und fördert.
2. Der Antrag zur Aufnahme muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Seine Entscheidung ist endgültig und bedarf keiner Begründung.
Satzung, beschlossene Ordnungen und Beschlüsse des Vereins (in der jeweils
gültigen Fassung) werden für das neue Mitglied mit der Aufnahme verbindlich.
3. Der Verein hat aktive, fördernde (passive) und Ehrenmitglieder.
  a. Aktive Mitglieder sind Personen, die aufgrund eines mit dem Verein
  abgeschlossenen Pachtvertrages einen Kleingarten selbst
  bewirtschaften.
  b. Fördernde (passive) Mitglieder sind Personen, die ohne einen
  Kleingarten in der Vereinsanlage zu bewirtschaften, die Zwecke des
  Vereins unterstützen. Bewerber für einen Kleingarten gelten bis zum
  Abschluss eines Pachtvertrages als fördernde Mitglieder.
4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.
Durch schriftliche Vollmacht ist eine Vertretung der Mitgliedschaft durch den
Ehepartner bei Mitgliederversammlungen möglich. Ist der Ehepartner selbst Mitglied,
so hat er nur ein Stimmrecht.


§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung oder Tod.
2. Die Kündigung durch das Mitglied ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und
muss schriftlich spätestens zwei Monate vor dessen Ende erfolgen.
3. Der Verein kann die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von
zwei Monaten kündigen, wenn
  a. das Pachtverhältnis durch fristgerechte Kündigung seitens des Vereins § 9
  Absatz 1 Nummer 1 BKleingG zum 30.11. des laufenden Jahres beendet wurde, weil das Mitglied
    .1 ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes eine 
    nicht kleingärtnerische Nutzung fortgesetzt hat,
    .2 die Laube zum dauernden Wohnen benutzt hat,
    .3 das Grundstück unbefugt einem Dritten überlassen hat,
    .4 erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemes-
    senen Frist abgestellt hat,
    .5 geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingarten-
    anlage verweigert hat,
    .6 ohne amtliche Genehmigung/Genehmigung des Vorstands eine 
    Gartenlaube errichtet, sie vergrößert oder ein Bauwerk errichtet hat, 
    das gemäß Bebauungsplan des Magistrates der Stadt Kassel in der 
    jeweils gültigen Fassung nicht errichtet werden darf oder gegen 
    bestehende andere Bauvorschriften verstoßen hat,
    .7 Tierhaltung im Kleingarten betrieben hat,
    .8 der Verpflichtung einer gesetzlich notwendigen Schädlings-
    bekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist,
    b. das Mitglied gegen die Vereinssatzung oder gegen die Gartenordnung 
    verstoßen hat.
4. Der Verein kann die Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
  a. das Pachtverhältnis durch fristlose Kündigung seitens des Vereins 
  gemäß § 8 Nummer 2 BKleingG beendet wurde, nämlich der Pächter 
  oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so 
  schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen haben, insbesondere 
  den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig gestört 
  haben, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses 
  nicht zugemutet werden kann,
  b. das Mitglied sich innerhalb oder außerhalb der Gartenanlagen 
  vereinsschädigend verhält oder sich Verfehlungen zuschulden kommen 
  lässt, die eine weitere Mitgliedschaft im Verein unzumutbar erscheinen 
  lassen,
  c. das Mitglied den Beitrag und festgesetzte Nebenleistungen drei Monate 
  nach Fälligkeit trotz Mahnung mit Fristsetzung noch nicht gezahlt hat.
5. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein förderndes Mitglied trotz 
einmaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist.
6. Die Kündigung durch den Verein wird durch den Vorsitzenden oder Vertreter in 
Abstimmung mit dem Obmann und dem Gartenausschuß der betroffenen Anlage 
ausgesprochen und erfolgt schriftlich und nachweisbar an die letzte dem Verein 
bekannte Anschrift. Das Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des 
Kündigungsschreibens Widerspruch mit Begründung einlegen. Über den Widerspruch 
entscheidet der Vorstand.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch auf die Leistungen des 
Vereins und die Nutzung aller Einrichtungen des Vereins.
8. Die Mitgliedschaft im Verein ist die Geschäftsgrundlage für das Zustandekommen des 
Pachtvertrages. Kündigt ein aktives Mitglied seine Mitgliedschaft, so beinhaltet diese 
Kündigung auch gleichzeitig die Kündigung des Pachtverhältnisses. 


§ 7 - Gartenübernahme und Pachtverhältnis

1. Frei werdende Kleingärten werden in der Reihenfolge der vom jeweiligen Obmann 
geführten Bewerberliste angeboten.
2. Die Übernahme eines Kleingartens setzt die Mitgliedschaft im Verein und die 
Anerkennung der Vereinssatzung und der Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Form 
voraus. Ein Pachtverhältnis ohne Vereinsmitgliedschaft ist nicht möglich.
3. Die Übernahme einer Kleingartenparzelle wird mit Abschluss eines 
Unterpachtvertrags wirksam. Über den Abschluss des Unterpachtvertrags entscheidet 
der Vorsitzende oder sein Beauftragter.
4. Für eine auf der Parzelle befindlichen Gartenlaube (einschließlich evtl. überdachtem
Freisitz) muss eine Feuer-Einbruch-Diebstahl-Sturm- und Elementarversicherung von
mindestens 3000 € abgeschlossen sein. Bei Abschluss einer anderen Versicherung, als
der angebotenen kollektiven FED-Versicherung durch den Verein, hat der/die
Pächter/in jährlich eine Bestätigung der Versicherung über den bestehenden
Versicherungsschutz bis zum 31.01. dem Vorstand vorzulegen. Änderungen sind dem
Vorstand umgehend schriftlich mitzuteilen. Eine Kopie ist beizulegen. 
5. Der Pächter ist verpflichtet, die Bestimmungen des Pachtvertrages einzuhalten, die 
auf den Verpflichtungen des General – bzw. Hauptpächters gegenüber den 
Grundstückseigentümern beruhen.
6. Der Pächter ist verpflichtet, den gepachteten Kleingarten entsprechend den 
Bestimmungen des BKleingG unter Befolgung der Gartenordnung und des 
Pachtvertrages zu bewirtschaften.


§ 8  - Beendigung des Pachtverhältnisses


1. Der Pachtvertrag endet durch Kündigung oder Tod.
2. Die Kündigung durch den Pächter ist nur zum 30. November eines Jahres zulässig.
Die Kündigung hat schriftlich bis zum dritten Werktag im August zu erfolgen. Der
Vorstand kann in begründeten Fällen der Kündigung des Pachtverhältnisses zu einem
anderen Termin zustimmen.
3. Der Verein kann das Pachtverhältnis schriftlich zum 30. November eines Jahres
kündigen, wenn der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des
Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere
Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt,
insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt
einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer
angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für
die Kleingartenanlage verweigert. Die Kündigung hat schriftlich bis zum dritten
Werktag im August zu erfolgen.
4. Der Verein kann spätestens am dritten Werktag im Februar zum 30. November das
Pachtverhältnis kündigen (Kündigung durch den Eigentümer), wenn die
Kündigungsgründe gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 – 6 BKleingG vorliegen.
5. Der Verein kann das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
  a) der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr
  in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung
  die fällige Pachtzinsforderung erfüllt oder
  b) der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen
  so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in
  der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die
  Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
6. Die Kündigung durch den Verein wird durch den Vorstand ausgesprochen und erfolgt
schriftlich und nachweisbar an die letzte dem Verein bekannte Anschrift.
7. Wird das Pachtverhältnis beendet, so ist vom Pachtnachfolger – sofern ein solcher
vorhanden ist – eine Entschädigung für die in den Pachtgarten eingebrachten Werte
zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung wird von der Wertermittlungskommission des
Vereins festgesetzt. Sie stellt unter Beachtung der rechtsgültigen Bebauungspläne
und nach Maßgabe der geltenden Wertermittlungsrichtlinie den Zeitwert fest.
Verantwortlich für eine sachgerechte Wertermittlung ist der Vereinsvorstand, der auch
das Ergebnis der Wertermittlung dem ausscheidenden und dem neuen Pächter
mitteilt. Entsprechen eingebrachte Werte (Baulichkeiten, Anpflanzungen etc.) nicht
gültigen Rechtsnormen, so sind die Kosten für die jeweilige Beseitigung zu ermitteln.
Sie sind dem ausscheidenden Pächter in Rechnung zu stellen. Bei der Wertermittlung
entstehende Kosten trägt der neue Pächter bei Übergabe des Gartens im Voraus.
8. Im Todesfall endet das Pachtverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den
Tod des Kleingärtners folgt. Bei Tod eines Ehegatten kann der Pachtvertrag mit dem
überlebenden Ehegatten fortgesetzt werden. Der überlebende Ehegatte kann
innerhalb eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verein
mitteilen, dass er den Pachtvertrag nicht fortsetzen will.


§ 9  - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht
 - an den Versammlungen des Vereins, den Abstimmungen und den Wahlen
teilzunehmen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Siehe § 5.4
 - die Fachberatung und sonstige Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen.
2. Die Rechte (insbesondere das Stimmrecht) ruhen bei Nichtzahlung der dem Verein
zustehenden geldlichen Leistungen.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
- den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu zahlen und
sonstige festgesetzten Zahlungen und Leistungen zu erbringen; der Beitrag ist
eine Bringschuld,
 - die Bestimmungen der Satzung und der erlassenen Vereinsordnungen (z.B.
 Gartenordnung) zu befolgen,
 - seine finanziellen Verpflichtungen aus der Jahresrechnung und der
Versicherungsrechnung bis zum 31.01. eines jeden Jahres zu erfüllen. Bei nicht
termingerechter Zahlung werden die Beträge angemahnt. Mahnkosten gehen
zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
4. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende zahlen keinen Vereinsbeitrag und sind von der
Gemeinschaftsarbeit befreit.
5. Aktive und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind uneingeschränkt wählbar.


§ 10  - Organe und Verwaltung des Vereins

Die Organe des Vereines sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Anlagenversammlung
3. Vorstand
4. Gesamtvorstand


§ 11 -  Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie soll in den ersten
drei Monaten eines Kalenderjahres stattfinden. Die ordnungsgemäße Einladung einer
Mitgliederversammlung erfolgt in Textform an alle Mitglieder durch den Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Die Einladung
enthält neben Ort, Tag und Zeit insbesondere die Tagesordnung zur
Mitgliederversammlung.
2. Die Einladungen zu den sonstigen Mitgliederversammlungen erfolgen in Textform durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mindestens vier Wochen vor dem jeweils festgesetzten Termin.
3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des Kassenberichtes, des
Berichtes der Kassenprüfer, Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.
Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen
beschließen. Umlagen können jährlich maximal den 8-fachen Mitgliedsbeitrag pro
Garten betragen.
Genehmigung von Einzelausgaben über 2.500,00 € durch den Vorstand.
Erledigung eingebrachter Anträge.
Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
Bestätigung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
Beschlussfassung über die Änderung der Gartenordnung
4. Eine sonstige Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 25 % der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen oder das Interesse
des Vereins es erfordern.
5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zu einer Satzungsänderung
ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.
6. Stimmberechtigt sind nur Vereinsmitglieder. Abstimmungen erfolgen durch
Handzeichen; auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Anträge, über die in der Mitgliederversammlung entschieden werden soll, müssen
spätestens zum 31.12. des ablaufenden Geschäftsjahres beim Vorstand schriftlich
niedergelegt werden.
8. Aus der Versammlung können Dringlichkeitsanträge (Initiativanträge) gestellt und
beschlossen werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
dem zustimmen. Dies gilt nicht für Vorstandswechsel und Satzungsänderungen.
9. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder
einem damit Beauftragten geleitet.
10.Über die Versammlungen und die Ergebnisse der Beschlussfassungen ist ein
Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
unterzeichnet wird.
Abstimmungsergebnisse sind nach abgegebenen Ja– und Nein–Stimmen
festzuhalten.
11.Vor Beginn von Wahlhandlungen ist ein Wahlleiter zu wählen. Diesem obliegt die
Durchführung der Wahlen des Vorstands.
12.Die Durchführung der Entlastung des Vorstands sowie die Durchführung der
Nachwahl von ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern, der Kassenprüfer, von
Ausschussmitgliedern und anderen Funktionsträgern obliegt dem Versammlungsleiter.
13.Die Wahlen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen. Wird nur eine Person für
ein Vorstandsamt vorgeschlagen, und ist der Vorgeschlagene zur Annahme des
Amtes bereit, so kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen. Auf Antrag muss geheim
abgestimmt werden. Stichwahlen erfolgen stets geheim.
14.Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erhält. Stimmengleichheit erfordert eine Stichwahl.


§ 12 - Anlagenversammlung

1. Die Anlagenversammlung besteht aus den Pächtern/Mitgliedern der jeweiligen
Anlage des Vereins.
2. In jedem Kalenderjahr findet mindestens eine Anlagenversammlung statt. Die
Einladung dazu erfolgt schriftlich bzw. durch Aushang in den vorhanden
Mitteilungskästen an alle Pächter/Mitglieder der Anlage mindestens drei Wochen
vorher.
3. Eine Anlagenversammlung ist zu berufen, wenn 25 % der Mitglieder der betroffenen
Anlage dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen oder das
Interesse der Anlage es erfordert.
4. Die Einladung erfolgt durch den Obmann oder ein Gartenausschussmitglied.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Anlagenversammlung ist beschlussfähig. Anträge,
über die in der Anlagenversammlung entschieden werden soll, müssen spätestens
14 Tage vor dem Versammlungstremin beim Anlagenobmann schriftlich niedergelegt
werden.
6. Anlagenversammlungen beschließen die nur ausschließlich ihre Anlage betreffenden
Angelegenheiten.
Bei Abstimmungen in den Anlagenversammlungen kann für jede Parzelle nur eine
Stimme abgegeben werden.
7. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Abstimmungsergebnisse sind nach abgegebenen Ja– und Nein–Stimmen
festzuhalten.
8. Die Anlagenversammlungen werden vom Anlagenobmann oder einem damit
Beauftragten geleitet. Mitglieder des Vorstandes können an der
Anlagenversammlung teilnehmen.
9. Vor Beginn von Wahlhandlungen ist ein Wahlleiter zu wählen. Diesem obliegt die
Durchführung der Wahl des Obmanns, der Gartenausschussmitglieder und des
Festausschusses.
10. Über die Versammlungen und die Ergebnisse der Beschlussfassungen ist ein
Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
unterzeichnet wird. Eine Ausfertigung des Protokolls erhält der Vorstand.
11. Aufgaben der Anlagenversammlung:
  a) Wahl des Obmanns
  b) Die Wahl der Ausschussmitglieder
  c) Die Wahl des Festausschusses
  d) Entscheidung über Anzahl der zu leistenden Stunden für die
  Gemeinschaftsarbeit sowie über die Höhe des Ersatzbetrages für nicht
  geleistete Gemeinschaftsarbeit
  e) Entscheidung über Festsetzung und Höhe von sonstigen Geldleistungen, die
  die Anlage betreffen
  f) Entscheidungen über sonstige für die Bewirtschaftung der Anlage notwendigen
  Maßnahmen
12. Durch Veranstaltungen in einzelnen Anlagen erwirtschaftete Guthaben werden der
jeweiligen Anlage gutgeschrieben.


§ - 13 Vorstand

1. Die Vertretung und die Geschäftsführung des Vereins obliegen dem Vorstand.
2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Vorsitzender stellvertretender Vorsitzender
Schriftführer stellvertretender Schriftführer
Kassierer stellvertretender Kassierer
Drei Beisitzer, diese sind die Obleute, die in den jeweiligen Anlagenversammlung
gewählt wurden.
3. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind allein
vertretungsberechtigt.
4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, das gilt auch für Berufungen.
5. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt;
Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Notwendige
Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Fachberater
und Wertermittler werden durch den Vorstand berufen.
6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus, er hat jedoch
Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen. Dem Vorstand kann eine angemessene
Aufwandsentschädigung bzw. ein Sitzungsgeld gezahlt werden. Die Höhe des zu
zahlenden Betrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und durch die
Mitgliederversammlung beschlossen.
7. Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Beschlüsse auszuführen. Er ist berechtigt
und verpflichtet, alle im Rahmen einer geordneten Vereinsverwaltung anfallenden
Geschäfte wahrzunehmen.
Er setzt fest
  a. Die Höhe der Kosten, die durch Dritte vorgegeben werden (z.B. Wassergeld )
  b. Die Höhe der Aufnahmegebühr
9. Zum Abschluss eines verpflichtenden Geschäfts von mehr als
500,00 € im Einzelfall ist die Zustimmung des Vorstandes, von mehr als 2.500,00 €
im Einzelfall die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
Dies gilt nur im Innenverhältnis.
Ausgenommen sind Mittel die in dem Haushaltsplan beschlossen wurden, so wie
Mittel, die dem Verein im Rahmen von Sanierungs- und Förderprogrammen des
Landes Hessen, des Stadt- und Kreisverbandes Kassel der Kleingärtner oder der
Stadt Kassel zur Verfügung stehen.
10.Ein Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ist nur aus wichtigem Grund
zulässig (§27 II BGB).
11.Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr zusammen. Zu den
Sitzungen lädt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter unter Angabe der
Tagesordnung und des Tagungsortes ein. Eine Vorstandssitzung ist unverzüglich
einzuberufen, wenn es ein Drittel der Vorstandsmitglieder unter Angabe der zur
Verhandlung anstehenden Themen verlangt.
12.Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein geeignetes Vereinsmitglied in den Vorstand berufen.
13.Vorstandsbeschlüsse erfordern die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des
Vorstands.
14.Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit
und/oder Vorsatz.
15. Vorstandsmitglieder sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.


§ 14 - Kassen- und Rechnungswesen

1. Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Kassierer
verantwortlich.
2. Anweisungen im Zahlungsverkehr kann der Kassierer nur gemeinsam mit dem
Vorsitzenden oder mit dem stellvertretenden Vorsitzenden vornehmen.
Bei Verhinderung des Kassierers kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter
Anweisungen im Zahlungsverkehr nur gemeinsam mit dem stellvertretenden Kassierer
vornehmen.
3. Zur laufenden Geschäftsführung nicht benötigte Barmittel sind verzinslich anzulegen.
4. Der Kassierer führt die Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben nach den
gesetzlichen Vorschriften und erstellt den Kassenbericht zum Ende des
Geschäftsjahres mit dem Ausweis des Vereinsvermögens (Geldvermögen).
5. Über das Sachvermögen ist ein Inventarverzeichnis von den Obleuten der Anlagen zu
führen und auf dem Laufenden zu halten.


§ - 15 Kassenprüfung

1. Die Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens des Vereins erfolgt mindestens
einmal im Geschäftsjahr durch mindestens zwei gewählte Kassenprüfer.
Über das Ergebnis der Prüfung erstatten die Kassenprüfer zunächst dem Vorstand,
sodann der Mitgliederversammlung Bericht. Der Bericht ist schriftlich vorzulegen.
2. Die Kassenprüfer stellen in der Mitgliederversammlung einen Antrag über die
Entlastung des Vorstands.
3. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Jahr scheidet
der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste Kassenprüfer aus, so
dass jedes Jahr die Wahl eines Kassenprüfers erfolgt.
Eine sofortige Wiederwahl ist nicht möglich.
4. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Bei der Wahl in ein
Vorstandsamt ist eine Ersatzwahl durchzuführen. Ergänzungswahlen können in jeder
Mitgliederversammlung erfolgen.


§ - 16 Änderung des Satzungszwecks, Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung oder Änderung der Zweckbestimmung des Vereins kann nur in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders
einzuberufen ist. Hierzu ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
Ist zu der ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder nicht erreicht, ist innerhalb von zwei
Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem
Fall beschlussfähig ist.
2. Für die Auflösung ist die Zustimmung von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder
notwendig.
Für die Änderung der Zweckbestimmung ist die Zustimmung aller Mitglieder
notwendig.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Stadt- und Kreisverband Kassel der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Kleingartenwesens zu
verwenden hat.


§ - 17 Schlussbestimmungen

1. Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.03.2019 
beschlossen. Sie tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister am
17.07.2019 in Kraft.
2. Nach ihr kann vereinsintern seit der Verabschiedung verfahren werden.
3. Die bisherige Satzung sowie alle Beschlüsse, die der neuen Satzung entgegenstehen,
werden zum gleichen Zeitpunkt unwirksam.
4. Alle in dieser Satzung gebrauchten Funktionsbezeichnungen sind von Fall zu Fall in
der weiblichen oder männlichen Form anzuwenden.


Kassel, den 09.07.2021

Isolde Woldrich                                    Petra Jörres


(Versammlungsleitung)                        (Protokollführerin)